Hafenordnung

§ 1 Geltungsbereich

1.1  Die Hafenordnung erstreckt sich auf das gesamte Gelände des Stadthafens inklusive der Gebäude, Molen (Außen- und Innenmolen), der Steganlagen sowie der angrenzenden Wasserbereiche.

1.2 Das Gelände des Stadthafens wird im Nordwesten vom Elstermühlgraben, im Nordosten von der Friedrich-Ebert-Straße, im Südosten von der Käthe-Kollwitz-Straße und im Südwesten von der Schreberstraße begrenzt und ist nachfolgend in rot gekennzeichnet.

Abbildung Geltungsbereich

Abb.: Geltungsbereich, Quelle: Planungsarge Stadthafen Leipzig, Los 2 Freianlagen, Häfner Jiménez Betcke Jarosch Landschaftsarchitekten GmbH, 26.01.2021

§ 2 Zwecksbestimmung

2.1  Der Stadthafen Leipzig ist ein öffentlicher Hafen.

2.2  Der Stadthafen befindet sich im Eigentum der Stadt Leipzig.

2.3 Der Stadthafen Leipzig wird durch die Stadthafen Leipzig GmbH betrieben.

2.4  Der Hafen dient der Unterbringung von motorbetriebenen und muskelbetriebenen Booten.

2.5  Der Hafen dient neben der gewerblichen Nutzung dem Tourismus und der Erholung auf und am Wasser

 

§ 3 Betriebszeiten

3.1  Der Hafen ist von April bis Oktober täglich von 8 Uhr bis 22 Uhr geöffnet.

3.2 Der Hafen ist von November bis März von Montag bis Freitag von 11 Uhr bis 21 Uhr, Samstag und Sonntag von 9 Uhr bis 21 Uhr geöffnet. An gesetzlichen Feiertagen sind davon abweichende Öffnungszeiten möglich.

3.3 Die Toiletten sind ganzjährig von 8 Uhr bis 22 Uhr geöffnet

 

§ 4 Hafentiefe

Im Bereich der Hafeneinfahrt befindet sich eine Sohlschwelle, welche bei Absenkung des Oberwassers einen Mindestwasserstand von 0,5 m im Hafenbecken sicherstellt. Der Hafen darf nur von Fahrzeugen mit entsprechendem Tiefgang benutzt werden.

 

§ 5 Verhalten im Stadthafen Leipzig

5.1 Der Betreiber und die von ihm beauftragten Personen üben das Hausrecht im Hafengebiet aus. Ihren Anweisungen ist unbedingt Folge zu leisten. Personen, die sich den Anordnungen nicht fügen oder gegen die nachfolgenden Verbote verstoßen, kann der Aufenthalt im Hafengebiet mit sofortiger Wirkung untersagt werden.

5.2 Benutzer haben sich so zu verhalten, dass Belästigungen, Behinderungen, Verschmutzungen, Gefährdungen und Beschädigungen vermieden werden.

5.3 Das Befahren der Stege, Betonsitzelemente und Bänke mit Fahrrädern, Skatebords, Inlinern oder ähnlichen Fahrgeräten ist untersagt.

5.4 Innerhalb des Hafens sind das Baden, ins Wasser springen sowie das Angeln aus Sicherheitsgründen nicht gestattet.

5.5 Grillen und offenes Feuer –sind in der gesamten Anlage verboten. Ausgenommen hiervon sind gastronomische Einrichtungen des Betreibers sowie Angebote des Betreibers im Rahmen von Events, Veranstaltungen und ähnlichem.

5.6 Es ist untersagt, sich zum Konsum von Alkohol oder anderer berauschender Mittel im gesamten Hafengelände niederzulassen, wenn als dessen Folge andere Personen oder die Allgemeinheit durch Grölen, Beschimpfungen, Werfen bzw. Liegenlassen von Flaschen oder anderer Gegenstände, Erbrechen, Verrichten der Notdurft oder Eingriffe in den Fußgänger- und/oder Fahrzeugverkehr gefährdet, in unzumutbarer Weise behindert, belästigt oder verängstigt werden.

5.7 Eltern sind verpflichtet, die volle Aufsichtspflicht ihrer Kinder zu gewährleisten.

5.8 Hunde sind im Geltungsbereich der Hafenordnung stets an der Leine zu führen und sollen so gehalten werden, dass niemand belästigt oder behindert wird. Hundebesitzer haben den Unrat ihrer Hunde sofort zu entfernen.

5.9 Es ist verboten, die Steganlagen zu zweckentfremdenden Zwecken zu betreten, fremde Schiffe zu besteigen oder mit Steinen zu werfen.

5.10 Das Füttern von Vögeln oder Wassertieren im Hafen ist nicht gestattet.

5.11 Das Bewerben von Dienstleistungen oder Waren sowie der Verkauf von Dienstleistungen und Waren auf dem Gelände des Stadthafens gemäß § 1.2 ist nur mit Genehmigung des Betreibers zulässig.

5.12 Das Verbot nach § 5.11 erstreckt sich auch auf Boote, welche im Bereich der Außenmole an den Anlegern liegen und dort festgemacht sind sowie auf zugewiesene Tagesliegeplätze.

5.13 Ausgenommen vom Verkaufsverbot nach § 5.11 und § 5.12 ist der Verkauf von Fahrtickets auf Fahrgastschiffen.

5.14 Das Bewerben von Dienstleistungen oder Waren auf den Stadthafen umgebenden öffentlichen Flächen, beispielsweise durch lautes Rufen, welche geeignet sind, eine Belästigung der Allgemeinheit im Stadthafen gemäß § 1 darzustellen, ist untersagt.

5.15 Der Betreiber und die in seinem Auftrag handelnden Personen, insbesondere der Hafenmeister, sind berechtigt, Verhalten, welches gegen die vorgenannten Verbote nach §§ 5.11 - 5.14 verstoßen, nach einmaliger Abmahnung durch Entzug der Anlegeberechtigung für bis zu 7 Tagen zu unterbinden.

 

§ 6 Fahrregeln im Hafenbecken und Verhalten von Bootsnutzern

6.1 Bei ihren Ein- und Auslaufmanövern dürfen sich Fahrzeuge nur solange in der Hafeneinfahrt aufhalten, wie es für ihre Manöver erforderlich ist. Jeder andere Aufenthalt in der Hafeneinfahrt ist untersagt.

6.2 Unnötiges Fahren im Hafen und unnötiges Kreuzen vor der Hafeneinfahrt ist nicht gestattet.

6.3 Die Krananlage ist zu Kranzeiten freizuhalten. Sie kann nach vorheriger Anmeldung in der Hafenmeisterei entgeltpflichtig benutzt werden.

6.4 Strom und Frischwasser – auch zum Bunkern – dürfen nur aus den an den Stegen befindlichen Zapfstellen entnommen werden. Der Verbrauch von Wasser und elektrischer Energie wird nach Verbrauch oder pauschaliert abgerechnet.

6.5 Eine Verunreinigung des Hafengewässers, insbesondere durch feste oder flüssige Abfallstoffe, Fäkalien, Treib- oder Schmierstoffe, Farben, nicht biologisch abbaubare Reinigungsmittel, Fischnetze oder Teile von Fischnetzen, Angelschnüre oder sonstige Fremdstoffe ist verboten. Tierkörper, Teile von Tierkörpern und besonders Abfälle beim Schlachten von Tieren dürfen ebenso wenig im Hafen entsorgt werden. Der Betreiber kann die Kosten einer Reinigung des Hafens von diesen Materialien dem Verursacher in Rechnung stellen.

6.6 Bei Reinigungsarbeiten dürfen nur umweltfreundliche Reinigungsmittel verwandt werden. Abfälle (Öle, Fette, Bilgenwasser etc.) müssen ordnungsgemäß entsorgt werden. Bordeigene Sanitäranlagen dürfen im Hafengebiet nur benutzt werden, wenn anschließend eine ordnungsgemäße Entsorgung an Land stattfindet.

6.7 Für alle im Hafen einlaufenden motorbetriebene Boote muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen sein. Der Hafenmeister kann den Nachweis einer solchen Versicherung verlangen.

6.8 Die Fahrzeuge sind ordnungsgemäß und sicher sowie so festzumachen, dass die Vertäuung bei Hoch- oder Niedrigwasser das steigende oder fallende Wasser ausgleicht. Der Zugang zum Wasser und den Wasserfahrzeugen ist durch Begrenzungen gesichert. Inhaber von Dauer- und/oder Nachtliegeplätzen erhalten Zugang durch Übergabe eines Schlüssels o. ä. und haben außerhalb der Betriebszeiten dafür Sorge zu tragen, dass der Zugang für unbefugte Dritte unterbunden wird.

 

§ 7 Fahrgastschifffahrt

7.1 Der Stadthafen Leipzig steht zum An- und Ablegen für alle Fahrgastschiffe unentgeltlich im Rahmen seiner Kapazität zur Verfügung. Die Zuweisung des Anlegeplatzes erfolgt durch die Hafenmeisterei. Diese ist berechtigt, einen Fahrplan unter Festlegung von Anlegezeiten zu erstellen.

7.2 Die Betreiber von Fahrgastschiffen, welche keine Anlegezeit haben (Spontanfahrt), haben sich spätestens 30 Minuten vor dem beabsichtigten Anlegen im Stadthafen Leipzig telefonisch bei der Hafenmeisterei anzumelden.

7.3 Eine im Hafengelände befindlichen Anzeige zeigt den jeweiligen Anlegeplatz des Fahrgastschiffes an.

7.4 Spontanfahrten, welche ein Anlegen zwischen 22 und 6 Uhr bedingen, sind während der Öffnungszeiten, spätestens jedoch bis 18 Uhr des Tages, an dem die Fahrt stattfinden soll, telefonisch bei der Hafenmeisterei anzumelden.

7.5 Die maximale Aufenthaltsdauer eines Fahrgastschiffes zum Zweck der Aufnahme und Abgabe von Gästen beträgt 0,5 h an dem vorgesehenen Anlegebereich.

7.6 Für Aufenthalte länger als 0,5 h können Tagesliegeplätze außerhalb der Anleger durch die Hafenmeisterei zugewiesen werden. Diese dienen ausdrücklich nicht der Aufnahme oder Abgabe von Gästen.

 

§ 8 Verkehr mit Landfahrzeugen

8.1 Die Straßen- und Wegeflächen im Hafengebiet sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

8.2 Im Hafengelände gilt die Straßenverkehrsordnung.

8.3 Eine Befahrung des Molenweges und der Hafenbrücke mit Kraftfahrzeugen ist untersagt.

8.4 Eine Befahrung des Promenadenweges mit Kraftfahrzeugen ist nur mit Zustimmung des Betreibers bzw. auf Anweisung des Hafenmeisters zulässig.

8.5 Eine Befahrung des Promenadenweges für Wartungs- und Rettungsfahrzeuge ist grundsätzlich zulässig.

8.6 Außerhalb der ausgewiesenen Parkflächen ist das Halten und Parken im Hafengebiet nicht erlaubt. Trailer für Wasserfahrzeuge dürfen im Hafengebiet nur mit Genehmigung des Betreibers bzw. auf Anweisung des Hafenmeisters auf den dafür ausgewiesenen Flächen und nur vorübergehend abgestellt werden.

8.7 Kraftfahrzeuge dürfen die Zufahrt zur Krananlage zu Kranzeiten nur für ein zügiges zu Wasser lassen oder aus dem Wasser nehmen eines Wasserfahrzeuges benutzen.

8.8 Die Hafenmeisterei kann unberechtigt im Hafengebiet haltende oder parkende Kraftfahrzeuge kostenpflichtig entfernen lassen.

8.9 Es ist nicht gestattet, den Molenweg mit Fahrrädern, Skateboards, Rollschuhen Inline Skates oder ähnlichem zu befahren. Hierzu ist der Promenadenweg zu nutzen.

8.10 Zum Abstellen von Fahrrädern oder Rollern sind die Fahrradabstellanlagen zu benutzen.

 

§ 9 Zuweisung von Liegeplätzen

9.1 Für Dauerliegeplätze (Sport- und Familienboote) muss im Voraus ein Nutzungsvertrag mit dem Betreiber abgeschlossen werden.

9.2 Die Vergabe der Liegeplätze für Sport- und Familienboote erfolgt jährlich für 25% der Gesamtplätze in einem transparenten Verfahren unter Beteiligung der Stadt Leipzig.

9.3 Für Nachtliegeplätze (Fahrgastschifffahrt) muss im Voraus ein Nutzungsvertrag mit dem Betreiber abgeschlossen werden.

9.4 Die Vergabe von Nachtliegeplätzen für Fahrgastschifffahrt erfolgt i. d. R. alle 3 Jahre für mindestens drei Nachtliegeplätze gemäß einem festgesetzten Kriterienkatalog unter Kenntnis der Stadt Leipzig.

9.5 Der Betreiber bzw. der Hafenmeister weist die Liegeplätze zu. Ein Anspruch auf einen bestimmten Liegeplatz gibt es nicht. Der Betreiber bemüht sich aber, besondere Wünsche nach Möglichkeit zu erfüllen.

9.6 Für Spontananleger (Sport- und Familienboote) stehen im Rahmen der Kapazität bis zu 4 Liegeplätze zur Verfügung. Die Zuweisung erfolgt über den Hafenmeister. Bei einer vollen Auslastung der Liegeplätze für Spontananleger können diese mit Zustimmung des Hafenmeisters in Päckchen zusammengelegt werden.

9.7 Wenn ein Wasserfahrzeug (Sport- und Familienboot) mit einem zugewiesenen Liegeplatz für eine längere Zeit als 24 Stunden nicht im Hafen liegt, ist es für die Dauer der Abwesenheit bei der Hafenmeisterei abzumelden.

9.8 Dauerliegeplätze dürfen nur von den für diesen Platz registrierten Fahrzeugen benutzt werden. Überlässt ein Dauerliegeplatzinhaber einem Anderen seinen Liegeplatz für eine begrenzte Zeit, hat er dies der Hafenmeisterei mitzuteilen.

 

§ 10 An- und Abmeldung des Fahreugs

10.1 Durch einen Nutzungsvertrag im Hafen beheimatete Fahrzeuge haben sich bei der Hafenmeisterei anzumelden, wenn sie das Fahrzeug in einem Kalenderjahr zum ersten Mal zu Wasser lassen oder den Hafen anlaufen. Sie haben das Fahrzeug abzumelden, wenn sie es zum letzten Mal im Kalenderjahr aus dem Wasser nehmen oder aus dem Hafen auslaufen.

10.2 Spontananleger (Sport- und Familienboote) müssen sich unverzüglich sofort nach Eintreffen im Hafen bei der Hafenmeisterei anmelden und vor Verlassen des Hafens abmelden.

10.3 Spontananleger (Fahrgastschiffe) müssen sich telefonisch gemäß § 7 anmelden.

 

§ 11 Sicherheitsbestimmungen

11.1 Die Bootsführer sind verpflichtet, ihre Boote ordnungsgemäß festzumachen und dabei ausreichend starkes Leinenmaterial zu benutzen. Die Boote sind gegen Einbruch und unbefugte Benutzung zu sichern. Für Schäden, die durch unsachgemäße Vertäuung oder durch unbefugte Benutzung eines Bootes verursacht werden, ist der Bootseigner haftbar.

11.2 An festgemachten Wasserfahrzeugen sind notwendige Fender auszubringen.

11.3 Elektrische Zuleitungen zwischen einem Boot und dem Stegverteiler müssen der VDE 0100 Teil 721 entsprechen. Bei längerer Abwesenheit hat der Bootsführer dafür zu sorgen, dass keine Brandgefahr entsteht. Er hat insbesondere das Boot stromlos zu machen und die Zuleitung vom Stegverteiler zum Boot zu unterbrechen.

11.4 Bei Unglücksfällen oder bei Feuer ist die Hafenmeisterei sofort und unmittelbar zu informieren. Schäden an Hafeneinrichtungen sind der Hafenmeisterei mitzuteilen.

11.5 Der Betreiber und die von ihm beauftragten Personen üben das Hausrecht im Hafengebiet aus. Ihren auf die Hafenordnung oder auf Rechtsvorschriften gestützten Anweisungen ist Folge zu leisten. Personen, die sich den Anordnungen nicht fügen, kann der Aufenthalt im Hafengebiet mit sofortiger Wirkung untersagt werden. Gegen die vorgenannten Anordnungen der Hafenmeisterei ist eine sofortige Beschwerde beim Betreiber möglich. Bei groben Zuwiderhandlungen gegen die Hafenordnung kann der Betreiber den Liegeplatz (Sport- und Familienboote) nach einmaliger Abmahnung mit sofortiger Wirkung entschädigungslos kündigen.

 

§ 12 Einschränkungen bei Veranstaltungen auf dem Gewässer

12.1 Unter der Voraussetzung, dass erforderliche Einschränkungen sich auf das unbedingt notwendige Maß beschränken müssen, kann der Betreiber für die Veranstaltung von Regatten und sonstigen wassersportlichen Ereignissen, die vom Hafen ausgehen oder für die der Hafen Zielort ist, die vorübergehende Räumung von Liegeplätzen für Fahrgastschiffe verlangen. Wenn es möglich ist, kann der Betreiber auch verlangen, dass Wasserfahrzeuge im Päckchen zusammengelegt werden.

12.2 Die Anzahl der Veranstaltungen ist auf 5 Tage im Kalenderjahr beschränkt.

12.3 Der Betreiber kann den Verkehr mit Wasser- und Landfahrzeugen zeitweise untersagen, wenn die Gefahr besteht, dass die Veranstaltungen gestört werden oder Kollisionen befürchtet werden müssen.

12.4 Alle regelmäßigen Anleger und Vertragspartner werden von zu erwartenden Einschränkungen unverzüglich nach Kenntnis, i. d. R. mindestens 2 Monate im Voraus, unterrichtet.

 

§ 13 Haftung

13.1 Werden durch Verstöße gegen diese Hafenordnung Schäden am Hafen und an den Hafenanlagen angerichtet, ist der Eigner des Bootes, das den Schaden angerichtet hat, gegenüber der Stadt Leipzig und/oder dem Betreiber schadenersatzpflichtig.

13.2 Schadenersatzansprüche       anderer        Bootseigner           sind   von     diesen          gegenüber dem Schadensverursacher geltend zu machen. Der Betreiber kann für solche Schäden nicht haftbar gemacht werden.

13.3 Die Verkehrssicherungspflicht im Gebiet des Stadthafens obliegt dem Betreiber.

13.4 Der Betreiber stellt jedoch nur den Liegeplatz zur Verfügung, er schuldet keine Bewachung oder Schutz vor Eingriffen Dritter. Der Betreiber haftet daher nicht für Verlust oder Beschädigung diesbezüglich.

 

§ 14 Schlussbestimmungen

14.1 Mit der Zuweisung eines Liegeplatzes erkennt jeder Liegeplatzinhaber auch für einen anderen Führer seines Bootes die Bestimmungen dieser Hafenordnung an.

14.2 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der Hafenordnung verstößt.

14.3 Diese Hafenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

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